Allgemeine Verkaufsbedingungen

In den nachfolgenden Punkten regeln wir grundsätzliche Aspekte im Zusammenhang mit Bestellungen bei Lieferanten wie etwa Lieferbedingungen und Zahlungsprozesse verbindlich. Auch Fragen der Haftung sind hier festgehalten.

Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen von Georg Fischer an den Besteller. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Bezug genommen wird.
  2. Davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers sowie mündliche Vereinbarungen erkennt Georg Fischer nicht an, es sei denn sie sind von Georg Fischer ausdrücklich schriftlich bestätigt worden. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Georg Fischer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  3. Der Schriftform gleichgestellt sind alle Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen wie z.B. Telefax, E-Mail, etc.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Angebote

  1. Angebote von Georg Fischer sind unverbindlich, soweit sich nicht schriftlich etwas anderes ergibt. Eine Bestellung gilt erst dann als von Georg Fischer angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt wurde und dem Besteller die Auftragsbestätigung zugegangen ist.

Umfang der Lieferung

  1. Georg Fischer behält sich Änderungen des Produktsortiments vor.
  2. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend.

Daten und Unterlagen

  1. Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, etwaige Maß-, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben sowie die Bezugnahme auf Normen dienen Informationszwecken und beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen. Wo es im Sinne des technischen Fortschrittes angezeigt erscheint, behält sich Georg Fischer entsprechende Änderungen vor.
  2. Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von Georg Fischer und dürfen nur für die vereinbarten bzw. von Georg Fischer angegebenen Zwecke benutzt werden.

Vertraulichkeit

  1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (einschließlich Muster und Modelle, etc.) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

Vorschriften am Bestimmungsort

  1. Der Besteller hat Georg Fischer auf örtliche gesetzliche oder andere Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung sowie auf die Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsvorschriften beziehen.

Preis

  1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, netto ab Werk im Sinne der Incoterms der ICC (aktuelle Ausgabe). Sämtliche Nebenkosten wie z.B. die Kosten für Fracht, Verpackung, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- oder andere Bewilligungen sowie Beurkundungen („Nebenkosten“) gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen.
  2. Die für die jeweiligen Produkte anfallenden Nebenkosten werden dem Besteller auf Anfrage, spätestens mit der Auftragsbestätigung, zur Verfügung gestellt.

Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungen sind vom Besteller am Ort des rechnungsstellenden Georg Fischer Betriebes entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen, zu leisten. Ohne spezielle Vereinbarung sind die Rechnungen zahlbar innerhalb von 14 Tagen netto.
  2. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur für Forderungen zu, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. In allen anderen Fällen ist eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ausgeschlossen. Insbesondere sind Zahlungen durch den Besteller auch zu leisten, wenn unwesentliche Teile der Lieferung fehlen, der Gebrauch der Lieferung dadurch aber nicht verunmöglicht wird.

Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bei Georg Fischer. Der Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware bleibt auch im Falle der Verarbeitung oder sonstigen Veränderung der Ware im vollen Umfang aufrecht.
  2. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er Georg Fischer bereits jetzt im Innenverhältnis bis zur Tilgung aller Forderungen von Georg Fischer die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung weiterverkauft worden ist. Soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, hat er Georg Fischer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  3. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den Georg Fischer sonst eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von Georg Fischer gegen den Besteller um mehr als 20%, so ist Georg Fischer insoweit zur Freigabe verpflichtet, als der Besteller dies verlangt.
  4. Bei Verarbeitungen, Umbildungen oder Vermischungen erwirbt Georg Fischer jeweils das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Fakturaendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten, umgebildeten oder vermischten Gegenständen
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Georg Fischer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

Lieferung

  1. Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit wurde in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesagt. Die zugesagte Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, der Besteller sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn die Lieferung zum Versand bereitgestellt worden ist.
  2. Die Lieferpflicht steht unter den nachstehenden Vorbehalten, d. h., die Lieferfrist wird angemessen verlängert: 
    •  wenn Georg Fischer Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;
    • wenn Georg Fischer durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert wird. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von Georg Fischer nicht zu vertretende Umstände gleich, welche Georg Fischer die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Liefer-verzögerungen oder fehlerhafte Zulieferungen der vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen, etwa durch Zerstörung des Betriebes im ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen, z.B. durch Straßen-blockaden. Dauern diese Umstände mehr als sechs Monate an, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen;
    • wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist, insbesondere, wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
  3. Ist die Überschreitung der vereinbarten bzw. einer angemessen verlängerten Lieferfrist von Georg Fischer zu vertreten, kommt Georg Fischer erst in Verzug, wenn der Besteller Georg Fischer schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens einen Monat betragen muss, gesetzt hat und auch diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
  4. Teillieferungen sind zulässig. Für Teillieferungen kann Georg Fischer Teilrechnungen ausstellen.
  5. Nimmt der Besteller versandfertig gemeldete Ware nicht rechtzeitig ab, ist Georg Fischer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als geliefert zu berechnen. Bezahlt der Besteller die Ware nicht, ist Georg Fischer insbesondere berechtigt, anderweitig darüber zu verfügen.
  6. Beharrt Georg Fischer nicht auf der Erfüllung des Vertrages, wird im Falle einer Annullierung des Auftrages durch den Besteller eine Stornogebühr in der Höhe von 0% des Vertragspreises fällig. Georg Fischer hat überdies Anspruch auf Ersatz des diesen Betrag übersteigenden nachgewiesenen Schadens. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass Georg Fischer kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden als der Betrag des pauschalierten Schadensersatzanspruches entstanden ist.

Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht ab Werk im Sinne der Incoterms der ICC (aktuelle Ausgabe) auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn die Lieferung auf Kosten von Georg Fischer, unter ähnlichen Klauseln oder einschließlich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch Georg Fischer organisiert und geleitet wird.
  2. Verzögert sich die Absendung aus nicht von Georg Fischer zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit der Mitteilung über die Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über.

Versand und Versicherung

  1. Der Versand erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Kosten des Bestellers.
  2. Bei Expresssendungen werden die anfallenden Frachtspesen immer verrechnet.
  3. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch Georg Fischer zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen.
  4. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind Georg Fischer rechtzeitig bekanntzugeben. Andernfalls erfolgt der Versand nach Ermessen – jedoch ohne Verantwortung – von Georg Fischer so schnell und kostengünstig wie möglich. Wird im Einzelfall vereinbart, dass Georg Fischer die Versandkosten zu tragen hat, so bleibt die
  5. Versandabwicklung Georg Fischer überlassen. Werden dabei vom Besteller besondere Vorschriften erteilt, gehen eventuelle Mehrkosten zu seinen Lasten.
  6. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller auf den Empfangsdokumenten einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen und beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Die Meldung nicht ohne weiteres feststellbarer Transportschäden hat spätestens innerhalb sechs Arbeitstagen nach Empfang der Ware an den Beförderer zu erfolgen.

Prüfung und Abnahme der Lieferung

  1. Die Waren werden von Georg Fischer während der Fabrikation im üblichen Rahmen geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
  2. Der Besteller verpflichtet sich, seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachzukommen. Mängelrügen sind spätestens 5 Arbeitstage nach Erhalt der Ware bzw. bei verdeckten Mängeln nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen. Andere Mängel hat der Besteller unverzüglich nach ihrer Feststellung, auf jeden Fall aber innerhalb der Verjährungsfrist zu rügen. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.

Gewährleistung

  1. Georg Fischer verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin alle Teile ihrer Lieferung, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder falscher Betriebs- oder Montageanleitungen schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden auf deren Verlangen wieder Eigentum von Georg Fischer.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Vertragspreises zu verlangen, wenn
    • die Nachbesserung oder Nachlieferung unmöglich ist;
    • Georg Fischer die Nachbesserung oder Nachlieferung in einem angemessenen Zeitraum nicht gelingt oder wenn Georg Fischer die Nachbesserung oder Nachlieferung verweigert oder schuldhaft verzögert. 
  3. Für Erzeugnisse, die nach Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers hergestellt werden, beschränkt sich die Gewährleistung von Georg Fischer auf die Materialbeschaffenheit und die Bearbeitung.
  4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Lagerung und Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Eingriffe des Bestellers oder Dritter, Verwendung von Nicht-Originalteilen sowie infolge anderer Gründe, die Georg Fischer nicht zu vertreten hat.
  5. Für wesentliche Fremdlieferungen übernimmt Georg Fischer Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtung der Unterlieferanten.
  6. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche verjähren 2 Monate ab Erhalt der Lieferung durch den Endkunden, spätestens jedoch 8 Monate nach Erhalt der Lieferung.
  7. Für gelieferte Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder für gelieferte Ware, die im erdverlegten Rohrleitungsbau Anwendung findet,
    • übernimmt Georg Fischer im Rahmen der Nacherfüllung die verhältnismäßigen Aus- und Einbaukosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des betreffenden Objektes sowie bei Verschulden die sonstigen unmittelbaren Folgeschäden (Sach- und Personenschäden). Die Ziffer 6 gilt jedoch entsprechend.
    • verjähren die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, abweichend von Ziffer 14.6, 5 Jahre nach Einbaudatum, spätestens jedoch 7 Jahre nach Herstellungsdatum.
  8. Zum Schutz der Mitarbeiter vor toxischen oder radioaktiven Substanzen, die möglicherweise in den betreffenden Produkten transportiert wurden, sind mangelhaften Teilen, die an Georg Fischer oder ihre Vertriebsorganisation zurückgeschickt werden, Unbedenklichkeits-Bescheinigungen beizulegen. Das entsprechende Formular kann bei der lokalen Verkaufsorganisation oder über www.gfps.com angefordert werden.
  9. Der Besteller hat keine weiteren Rechte und Ansprüche aus Gewährleistung als die in dieser Ziffer 14 ausdrücklich genannten.

Retouren

  1. Georg Fischer ist nicht verpflichtet, korrekt gelieferte Ware zurückzunehmen. Im Ausnahmefall kann eine spezifische Vereinbarung getroffen werden.

Haftungsbegrenzung

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, nachweisbarer falscher Beratung, Verschulden beim Vertragsschluss und unerlaubter Handlung haftet Georg Fischer und ihre leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und krass grober Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss erfasst insbesondere den Ersatz von Folgeschäden aus den vorgenannten Lieferungen und Leistungen sowie den Ersatz von entgangenem Gewinn. Sollte danach eine Haftung von Georg Fischer begründet werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Macht eine Vertragspartei einen Vertragsbruch der anderen Partei geltend, muss sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den dadurch verursachten Schaden zu mindern, vorausgesetzt, dass dies mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln geschehen kann. Kommt die betroffene Partei dieser Schadenminimierungspflicht nicht nach, kann die andere Partei eine adäquate Minderung der Schadenersatzverpflichtung verlangen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem auf die fehlerhafte Lieferung anwendbaren Produkthaftungsgesetz.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Als Erfüllungsort für die Ware gilt der versendende Georg Fischer Betrieb.
  2. Bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist die Klage ausschließlich beim am Sitz des rechnungsstellenden Georg Fischer Betriebs zuständigen Gericht zu erheben. Georg Fischer ist jedoch auch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
  3. Das Vertragsverhältnis untersteht dem am Sitz des rechnungsstellenden Betriebes geltenden Recht.

11/2017