Allgemeine Verkaufsbedingungen

In den nachfolgenden Punkten regeln wir grundsätzliche Aspekte im Zusammenhang mit Bestellungen von Kunden wie etwa Lieferbedingungen und Zahlungsprozesse verbindlich. Auch Fragen der Haftung sind hier festgehalten.

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Produkte und Services die Georg Fischer Rohrleitungssysteme (Schweiz) AG (nachstehend bezeichnet als "GF") an den Besteller liefert bzw. diesem gegenüber durchführt (nachfolgend bezeichnet als „Produkte“). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Bezug genommen wird.

1.2. Jegliche Rechtsgeschäfte (ein-, zwei-, sowie mehrseitige Rechtsgeschäfte, z.B. Vertragsschluss, Anfechtung etc.) seitens GF und des Bestellers bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. Von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers sowie mündliche Vereinbarungen gelten nur, soweit sie von GF schriftlich akzeptiert worden sind oder GF begünstigen. Die Schriftform gilt als eingehalten durch sämtliche Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie z.B. E-Mail, etc. Hiervon ausgenommen ist die Übermittlung mittels Telefax.

1.3. Angebote sind nur verbindlich, wenn sie eine Annahmefrist enthalten.

2. Umfang der Lieferung

2.1. GF behält sich Änderungen des Produktesortiments ohne vorherige Benachrichtigung vor.

2.2. Für Umfang und Durchführung des Vertrags ist die Auftragsbestätigung massgebend.

2.3. GF ist berechtigt Subunternehmer einzusetzen.

3. Vorschriften am Bestimmungsort, Exportkontrollen

3.1. Der Besteller hat GF auf alle örtlichen Gesetze und Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, die sich auf die Durchführung des Vertrages sowie auf die Einhaltung von einschlägigen Sicherheits- und Zulassungsvorschriften beziehen.

3.2. Soweit nicht gemäss Ziff. 3.1 anders vereinbart, entsprechen die Lieferungen den Vorschriften und Normen am Sitz von GF. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

3.3. Die Verantwortung für die Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen im Falle eines Re-Exports der Ware obliegt dem Besteller.

4. Preis

4.1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, in CHF, netto, EXW (Incoterms 2010 der ICC, bzw. aktuellste Ausgabe) am Produktionsstandort von GF, inkl. Standardverpackung.

4.2. Sollte entgegen EXW (Incoterms 2010 der ICC, bzw. aktuellste Ausgabe) am Produktionsstandort von GF Kosten jeglicher Art, insbesondere sämtliche Nebenkosten wie z.B. die Kosten für Transport, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr- und Einfuhrbewilligungen sowie alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen, etc. die mit dem Vertrag zusammenhängen, von GF getragen werden, behält sich GF das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen, falls die Kosten steigen.

4.3. Werden die Produkte über die Standard-Verpackung hinaus zusätzlich verpackt, wird die betreffende Verpackung zusätzlich berechnet.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Die Zahlungen sind vom Besteller am Ort des GF Betriebes innerhalb dreissig (30) Tagen ab Rechnungserhalt ohne irgendwelche Abzüge wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren zu leisten.

5.2. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur für Gegenforderungen zu, die entweder von GF unbestritten oder von einem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller hat kein Recht fällige Zahlungen zurückzuhalten, wenn unwesentliche Teile der Lieferung noch ausstehen, sofern die Verwendung der Lieferung dadurch nicht verunmöglicht wird.

5.3. Sind vertraglich vereinbarte An- oder Sicherheitszahlungen nicht Frist- bzw. Termingerecht erbracht worden, so ist GF berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. GF hat in beiden Fällen Anspruch auf Schadensersatz.

5.4. Ist der Besteller aus irgendeinem Grund in Zahlungsverzug oder hat GF, aufgrund eines nach Vertragsabschlusses eingetretenen Umstandes ernsthaft zu befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist GF ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte berechtigt, die weitere Ausführungen des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält GF keine angemessenen Sicherheiten, ist GF berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

5.5. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat der Besteller ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Verzugszins in Höhe von fünf (5) Prozent des Vertragspreises zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Soweit von der Rechtsprechung des jeweiligen Bestimmungslandes der Ware anerkannt, gelten die weiteren Bestimmungen dieser Ziff. 6. Sie gelten in jedem Fall als inhaltlich und sprachlich voneinander abtrennbar und für sich selbst.

6.2. Einfacher Eigentumsvorbehalt GF behält sich das Eigentum an sämtlichen von GF gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung der jeweiligen Forderungen von GF vor.

6.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der von GF gelieferten Waren durch den Besteller wird stets für GF vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit nicht GF gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt GF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von GF gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. im Verhältnis des Wertes der von GF gelieferten Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Werden die Waren von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet, GF anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für GF.

6.4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts, hat der Besteller die Vorbehaltsware auf eigene Kosten instand zu halten sowie sie zu Gunsten von GF gegen Diebstahl, Betriebsausfall, Feuer, Wasser und andere Risiken zu versichern. Der Besteller hat ferner alle Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Eigentum von GF in keiner Weise beeinträchtigt oder aufgehoben wird.

6.5. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Veräussert der Besteller Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter, so tritt er GF bereits jetzt, bis zur Tilgung aller Forderungen von GF, den Erlös aus der Veräusserung zusammen mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretene Forderung solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungsverpflichtung GF gegenüber vertragsgemäss nachkommt.

6.6. Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Die zu erfüllende Forderung aus Ziff. 6.2 erweitert sich auf alle derzeitigen und zukünftigen Forderungen GFs gegenüber dem Besteller. Die Abtretung der jeweiligen Forderungen ist nur insoweit wirksam, als dass der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den GF sonst eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von GF gegen den Besteller nicht um mehr als 20 % überschreiten.

7. Lieferbedingungen

7.1. Soweit nicht anders vereinbart (siehe Ziff. 4), gilt die Lieferung der Produkte EXW (Incoterms 2010 der ICC, bzw. aktuellste Ausgabe) am Produktionsstandort von GF.

7.2. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, sowie alle wesentlichen technischen Punkte geklärt worden sind. Lieferfristen und Liefertermine gelten als eingehalten, wenn bei Ablauf der Frist, bzw. bei Eintritt des Termins, die Lieferung zum Versand bereitgestellt ist.

7.3. Teillieferungen im zumutbaren Umfang sind zulässig. Für Teillieferungen kann GF Teilrechnungen ausstellen.

7.4. Die Lieferung steht unter den nachstehenden Vorbehalten, d.h. die Lieferfrist wird angemessen verlängert bzw. der Liefertermin aufgeschoben,

7.4.a. wenn die von GF zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Informationen des Bestellers nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;

7.4.b. wenn GF durch höhere Gewalt an der Erfüllung des Vertrages gehindert wird. Als höhere Gewalt gelten insbesondere alle unvorhersehbare und von GF nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung durch GF wirtschaftlich unzumutbar oder unmöglich machen, wie Lieferverzögerungen oder fehlerhafte Zulieferungen der vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen oder Vorschriften, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen im Werk von GF, etwa durch die vollständige oder teilweise Zerstörung des Betriebes und der Betriebsausstattung oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen, z.B. durch unpassierbare Strassen. Dauert die höhere Gewalt bzw. diese Umstände mehr als sechs (6) Monate an, kann jede Partei, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

GF haftet in keinem Fall für Schäden oder Verluste jeglicher Art, die sich aus einem solchen Ereignis höherer Gewalt bzw. solcher Umstände ergeben.

7.4.c. wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist, insbesondere, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder vereinbarte Sicherheiten nicht rechtzeitig leistet.

7.5. Ist die Überschreitung der vereinbarten bzw. angemessen verlängerten Lieferfrist von GF zu vertreten, kommt GF erst in Verzug, wenn der Besteller GF schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens zwei (2) Wochen betragen muss, gesetzt hat und auch diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschliessend stehen dem Besteller die vom Gesetz vorgesehenen Rechtbehelfe zu. Vorbehaltlich Ziff. 10 ist ein etwaiger Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz auf maximal zehn (10) Prozent des Preises der verspäteten Bestellung begrenzt.

GF haftet in keinem Fall für Schäden oder Verluste jeglicher Art, die sich aus einem solchen Ereignis höherer Gewalt bzw. solcher Umstände ergeben.

7.4.c. wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist, insbesondere, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder vereinbarte Sicherheiten nicht rechtzeitig leistet.

7.5. Ist die Überschreitung der vereinbarten bzw. angemessen verlängerten Lieferfrist von GF zu vertreten, kommt GF erst in Verzug, wenn der Besteller GF schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens zwei (2) Wochen betragen muss, gesetzt hat und auch diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschliessend stehen dem Besteller die vom Gesetz vorgesehenen Rechtbehelfe zu. Vorbehaltlich Ziff. 10 ist ein etwaiger Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz auf maximal zehn (10) Prozent des Preises der verspäteten Bestellung begrenzt.

7.6. Nimmt der Besteller versandfertig gemeldeten Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, ist GF berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als geliefert zu berechnen. Bezahlt der

Besteller die Produkte nicht gemäss der vereinbarten Zahlungsbedingungen, ist GF insbesondere berechtigt, anderweitig darüber zu verfügen. GF verpflichtet sich den Besteller auf die Folgen seines Handelns, bzw. seines Unterlassens hinzuweisen.

7.7. Bei Beschädigung oder Verlust von Produkten während des Transports hat der Besteller auf den Empfangsdokumenten einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen und beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Die Meldung nicht ohne weiteres feststellbarer Transportschäden hat der Besteller spätestens innerhalb von sechs (6) Tagen nach Empfang der Produkte an den Beförderer zu erfolgen.

7.8. Sollte entgegen der vereinbarten Lieferbedingungen GF oder der Besteller Aufgaben (e.g. Transport, Auf- oder Abladen des Transportguts, Versicherung, etc.) übernehmen, die nicht in ihrem, sondern im Verantwortungsbereich des Vertragspartners liegen, so gelten diese Aufgaben als im Namen und auf Rechnung des verantwortlichen Vertragspartners getätigt. Die jeweilige ausführende Person fungiert in diesem Sinne als Erfüllungsgehilfe für die verantwortliche Vertragspartei.

7.9. Storniert der Besteller einen Auftrag ohne Rechtfertigung und beharrt GF nicht auf der Erfüllung des Vertrages, so hat der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von zehn (10) Prozent des Vertragspreises zu zahlen. Das Recht Schadensersatz zu fordern bleibt unberührt.

8. Prüfung, Mängelrüge, Schadensmeldung

8.1. Die Produkte werden von GF während der Fabrikation im üblichen Rahmen geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

8.2. Voraussetzung für die Verpflichtung von GF nach der nachstehenden Gewährleistung ist, dass der Besteller GF unverzüglich nach Entdeckung eines angeblichen Mangels schriftlich benachrichtigt. Mängel bezüglich Gewicht oder Stückzahl oder offensichtliche Mängel der Produkte sind innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt der Produkte zu rügen. Andere Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach ihrer Feststellung, auf jeden Fall aber innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen.

8.3. Der Besteller darf angeblich mangelhafte Produkte erst dann entsorgen, wenn alle Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzansprüche endgültig geklärt sind. Auf Verlangen sind GF mangelhafte Produkte zur Verfügung zu stellen.

8.4. GF ist auf Verlangen Gelegenheit zu geben, den Mangel bzw. den Schaden vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten selbst oder durch Dritte begutachten zu lassen.

9. Gewährleistung, Haftung für Mängel

9.1. Gewährleistung

9.1.a. Die Gewährleistung ist, soweit nicht anders ausdrücklich zugesagt, nicht übertragbar und auf das Land beschränkt in dem GFs Vertreter sitzt mit dem der Vertrag geschlossen wurde. Gewährleistungsansprüche sind in dem Land geltend zu machen, in dem das betreffende Produkte gekauft wurde.

9.1.b. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren zwölf (12) Monate nach Erhalt der Produkte durch den Besteller, spätestens jedoch innerhalb von achtzehn (18) Monate nach Versand der Produkte durch GF.

9.1.c. Für Ersatz- oder reparierte Teile beträgt die Gewährleistungsfrist die ursprüngliche Zeit des ersetzten bzw. des reparierten Teils.

9.1.d. Für Produkte, die nach Spezifikationen, Zeichnungen oder Vorlagen des Bestellers hergestellt werden, beschränkt sich die Gewährleistung von GF auf die Materialbeschaffenheit und die Verarbeitung.

9.1.e. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Schäden infolge normaler Abnützung, unsachgemässer Lagerung oder Wartung, Nichtbeachtung von Montage- und Bedienungsanleitungen, übermässiger Beanspruchung oder Überlastung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, unsachgemässer Reparaturen oder Änderungen / Modifikationen des Bestellers oder Dritter, die Verwendung anderer als Originalersatzteile sowie infolge anderer Gründe, die GF nicht zu vertreten hat.

9.1.f. Ansprüche bezüglich Rechtsmängel verjähren nach zwölf (12) Monaten nach Erhalt der Produkte durch den Besteller.

9.2. Haftung für Mängel

9.2.a. GF verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin, alle gelieferten Produkte, die nachweislich unter Konstruktions-, Material- oder Verarbeitungsfehlern, fehlerhaften Bedienungs- oder Montageanleitungen leiden oder die aufgrund falscher Beratung mangelhaft oder unbrauchbar geworden sind, nach eigenem Ermessen so rasch wie möglich unentgeltlich nachzubessern oder zu ersetzen.

Ausgetauschte Teile werden GF ausgehändigt und Eigentum von GF, es sei denn, GF verzichtet auf dieses Recht.

Zum Schutz der Mitarbeiter vor toxischen oder radioaktiven Substanzen, die möglicherweise in den betreffenden Produkten transportiert wurden, sind mangelhaften Teilen, die an GF oder ihre Vertriebsorganisation zurückgeschickt werden, Unbedenklichkeitsbescheinigungen beizulegen. Das entsprechende Formular kann bei der lokalen Verkaufsorganisation von GF angefordert werden.

9.2.b. Der Besteller ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Vertragspreises zu verlangen, wenn

  • die Reparatur oder Austausch des mangelhaften Produkts unmöglich ist;
  • das mangelhafte Produkt nicht innerhalb einer angemessenen Frist repariert oder ersetzt wird, oder
  • GF die Reparatur oder den Austausch des mangelhaften Produkts verweigert oder sich die Reparatur oder der Austausch aus Gründen die GF zu vertreten hat verzögert.

9.3. Für Produkte, die in der Haustechnik oder in der Versorgung Anwendung finden,

  • übernimmt GF, in Abweichung zu Ziff. 10.3, die Aus- und Einbaukosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des mangelhaften Produkts bis zu einer Höchstsumme pro Schadenfall von CHF 1'000'000.
  • verjähren die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, abweichend von Ziff. 9.1.b, fünf (5) Jahre nach dem Einbaudatum, spätestens jedoch sieben (7) Jahre nach dem Herstellungsdatum.

10. Haftungsbeschränkung

10.1. Die Rechte und Rechtsbehelfe des Bestellers sind in diesen Allgemeinen Verkaufsbestimmungen abschliessend geregelt. Alle weiteren Ansprüche wie Schadensersatz, Minderung des Kaufpreises, Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.

10.2. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Ansprüche auf Ersatz von Produktionsausfall, Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn, Regressansprüchen Dritter sowie andere mittelbare oder unmittelbare Schäden oder Folgeschäden.

10.3. Für den Fall, dass Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Verletzung bestehen sollten, ist der Gesamtbetrag dieser Ansprüche auf den Kaufpreis der jeweiligen Lieferung beschränkt.

10.4. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit GF für Handlungen oder Unterlassungen ihrer Hilfspersonen haftet. Sie gilt nicht bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit von GF sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach den geltenden Produkthaftungsgesetzen.

11. Daten und Unterlagen

11.1. Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, etwaige Mass-, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben sowie die Bezugnahme auf Normen dienen Informationszwecken und beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen. GF behält sich entsprechende Änderungen vor.

11.2. Sämtliche technische Unterlagen bleiben ausschliessliches Eigentum von GF und dürfen nur für die zwischen den Parteien vereinbarten Zwecke oder nach Zustimmung von GF verwendet werden.

12. Vertraulichkeit, Datenschutz

12.1. Die Vertragsparteien werden alle kaufmännischen und technischen Informationen über die Geschäftstätigkeit der anderen Vertragspartei, von denen sie im Laufe ihrer Geschäftsbeziehung Kenntnis erlangen, streng vertraulich behandeln und weder Dritten offen legen noch für andere Zwecke als die vereinbarten verwenden.

12.2. Personenbezogene Daten werden von GF nur nach Massgabe der einschlägigen Gesetze und ausschliesslich auf Basis eines von GF vorgelegten gesonderten Vertrages verarbeitet.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nicht durchsetzbare oder nichtige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen Zweck der nicht durchsetzbaren oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.

14. Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1. Als Erfüllungsort gilt der versendende GF Betrieb.

14.2. Das Vertragsverhältnis untersteht Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrecht und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

14.3. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Beendigung ist das zuständige Gericht in Schaffhausen, Schweiz. GF behält sich das Recht vor, bei jedem anderen zuständigen Gericht Klage zu erheben.

Stand 01/2021

Georg Fischer Rohrleitungssysteme (Schweiz) AG

Amsler-Laffon-Strasse 9

8200 Schaffhausen

Schweiz

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